Der wiederholte verfassungsrechtliche Bruch der Kanzlerin in SARS-CoV-2- Zeiten
Ein Gastbeitrag
„ Die Bundeskanzlerin und die Länderchefs fassen mit dem 15.4.20 folgenden Beschluß zur 2. Vereinbarung der Corona- Beschränkungen“ ….. Wo gibt es im Grundgesetz eine Regelungskompetenz, die derartige Vereinbarungen zwischen den Exekutiven des Bundes und der Länder treffen dürfen?
Staatsrechtler Dr. Paul Kirchhoff äußert sich zu der praktizierten Mischverwaltung v. Bund u. Ländern als „ verfassungskritische Grenze“ im Maunz-Dürig- GG- Kommentar. Im Parlamentseilverfahren u. ohne praktisch stattfindende Opposition wurden weitestgehend diskussionslose Exekutivverordnungen mit kollektiven Grundrechtseingriffen in Kraft gesetzt u. die rechtsstaatlichen Garantien zum Vertrags-, Versammlungs-, Zivil- u. Insolvensrecht im Covid- 19- PandemieAG ausgesetzt und das auf unbestimmte, uferlose Zeit. Dies ist eine untragbare gesetzgeberische Anmaßung von Gesetzgebungsebene und Inhalt! Nicht der rechtliche Eingriff, sondern die Freiheit der Bürger ist plötzlich rechtfertigungsbedürftig. Nach der gefestigten Rechtssprechung des BVerfG darf Art.8 Abs.1 nur „ zum Schutz gleich= wertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ einge= schränkt werden. Etliche LG haben die Problematik erkannt u. deutlich gemacht, dass zwar der vorgegebene Schutzzweck der Regierung legitim sei, aber „ nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung nach der Angemessenheit verlangt, dass nicht in unzumutbarer Weise in die grundrechtlich garantierte Freiheit eingegriffen werden kann.“ ( LG HH) Die Schwere des Grundrechtseingriffes darf mit anderen Worten nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen. Gesetze und Verordnungen basieren aber immer auf fachlicher Expertise, die auf neutraler wissenschaftlicher Analyse, Risikobewertung und Gefahrenabwehr beruht. Die COV – 2 EindämmungsVO trifft aber abstrakt-generell jeden Nutzer des öffentlichen Raumes mit strafbewehrten Verboten ohne staatlichen Risikonachweis. Die Geltung des Verhältnisgrundsatzes – selbst bei Einzelgefährdungsbefürchtung (!) – wäre lt. BverG- Auslegung aber nicht das pauschale generelle Verbot, sondern die zunächst primäre Auflagenprävention. Die Versagung von Kontakten und Versammlungen ( sofern sie mit Infektionsvorkehrungen u. mit begrenztem, bekannten Teilnehmerkreis erfolgen) muß also angesichts der Bedeutung von freiheitlicher Staatsordnung und im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen unter Folgeabwägung entschieden werden ( vgl. BVerfG, Beschluß v. 9.4.2020) Die von den machtgeleiteten Regierungsparteien viel beschworene Demokratie wird ohne effektives Parlament, ohne beachtete Opposition und ohne die aktive Kontrolle des Souveräns ad absurdum geführt mit schlimmsten totalitären Freiheits- und Wirtschaftsfolgen für unser Land.